AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CARA - Services UG (haftungsbeschränkt), Boschstraße 17 48653 Coesfeld

§ 1 Allgemeines
1. Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
2. Unternehmer sind Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
3. Nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und uns. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen durch den Kunden sind verbindlich. Der Kunde ist an seine Bestellung
gebunden, bis diese ausdrücklich abgelehnt wird oder bis eine Annahme der Bestellung erfolgt, längstens jedoch für 4 Wochen.
3. Die Annahme der Bestellung kann durch uns schriftlich oder durch Auslieferung an den Kunden erklärt werden. Für die
Schriftlichkeit genügt auch die Mitteilung per Email.
§ 3 Lieferzeit
1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Ist dies
der Fall, beginnt die vereinbarte Lieferfrist, sobald alle Einzelheiten für die Produktionsmöglichkeit in Bezug auf Ausführung,
Druck, Preisdetails usw. abschließend verbindlich vereinbart und, soweit erforderlich, Muster, Skizzen usw. uns als
verarbeitungsreif erklärt zurückgegeben worden sind, frühestens jedoch mit dem Tag des Erhalts der Auftragsbestätigung.
Sofern diese Voraussetzungen bei Erhalt der Auftragsbestätigung nicht gegeben sind, sind eine vorab vereinbarte Lieferfrist
oder ein Liefertermin unverbindlich, es sei denn, dass diese nach Erhalt der Auftragsbestätigung erneut schriftlich vereinbart
werden. Dies gilt nicht für von uns zu vertretende Verzögerungen. Die Lieferfrist endet mit dem Tag, an dem die Ware unser
Werk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert werden muss.
2. Verlangt der Kunde nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, ist eine vorab vereinbarte Lieferfrist oder
ein Liefertermin unverbindlich, es sei denn, dass diese nach Erhalt der Auftragsbestätigung erneut schriftlich vereinbart werden.
3. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere
Vorlieferanten, sofern die verspätete Lieferung nicht von uns zu vertreten ist und wir den Vorlieferanten mit der im kauf-
männischen Verkehr üblichen Sorgfalt ausgewählt haben.
4. Halten wir eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes nicht ein, den wir zu vertreten haben, so ist der Kunde
verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Lieferung zu setzen. Nach deren Ablauf ist der Kunde
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.
5. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die von uns nicht
beeinflussbar sind wie z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen und andere unvorhergesehene unvermeidbare Umstände.
Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Wir werden den Kunden hierüber unterrichten,
sofern die Einhaltung des Liefertermins gefährdet ist. Derartige Umstände berechtigen uns, die Lieferpflicht auf einzelne
Teile übernommener Aufträge, gegen Rückerstattung von in diesem Zusammenhang bereits erhaltener unberechtigter
Gegenleistungen, zu beschränken und/ oder die Lieferfristen für einen Gesamtauftrag oder Teile davon angemessen zu
verlängern. Ein Rücktrittsrecht steht sowohl uns wie auch dem Kunden in diesen Fällen erst nach Ablauf einer
angemessenen Lieferfristverlängerung zu. Schadensersatz kann nicht verlangt werden. Diese Rechte gelten nicht im Falle
eines von uns zu vertretenen Hindernisses.
6. Die Schließung der Warenannahme des Kunden wg. Betriebsferien, zwischen Feiertagen, bei Betriebsversammlungen
oder Ähnlichem ist uns rechtzeitig anzuzeigen. Die uns durch vergeblichen Anlieferungsversuch entstehenden zusätzlichen
Kosten gehen sonst zu Lasten des Kunden.
7. Teillieferungen und deren Berechnung sind zulässig.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preisangaben sind bindend und verstehen sich gegenüber dem Unternehmer ab Werk zzgl. der jeweils
geltenden gesetzlicher Umsatzsteuer. Lieferkosten, Versandkosten, Versicherungskosten oder sonstige Kosten wie
z.B. anteilige Werkzeugkosten, die gesondert berechnet werden, werden gesondert bekanntgegeben. Zur Anmeldung
und Zahlung des Lizenzentgeltes für den Grünen Punkt ist der Kunde verpflichtet. Dem Kunden entstehen bei Bestellung
durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten. Der Kunde kann Zahlungen in bar oder per
Überweisung leisten. Zahlungen auf Rechnung, per Nachnahme oder per Scheck bedürfen der vorherigen schriftlichen
Vereinbarung. Schecks und Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen und dann nur zahlungshalber
herein. Schecks und Wechsel gelten erst nach erfolgter Einlösung als Barzahlung. Sämtliche Wechsel- und
Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
2. Wir sind berechtigt, unsere Rechnungen an den Kunden per E-Mail zu verschicken. Das vom Kunden ausgedruckte
Exemplar ist als Originalrechnung zu verwenden. Der Kunde verpflichtet sich, uns den Empfang der Rechnung auf
gleichem Wege zu bestätigen.
3. Ist nichts anderes vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne
Abzug zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Skonto ist nur nach vorheriger
Vereinbarung und nur in vereinbarter Höhe zulässig.
4. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-rechts aufgrund von Gegenansprüchen des
Kunden, welche durch uns nicht anerkannt oder noch nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis
beruht.
6. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse und damit verbundener Gefährdung unseres
Zahlungsanspruches oder bei Zahlungsverzug des Kunden haben wir das Recht, von den entsprechen-den Verträgen
und von noch laufenden anderen Lieferverträgen mit dem Kunden zurückzutreten oder für weitere Lieferungen oder
Teillieferungen Vorauszahlung zu verlangen. Bei Rücktritt durch uns werden alle noch offenen Forderungen sofort fällig.
Bei Zahlungseinstellung und bei Stellung eines Insolvenzantrages werden alle unsere Rechnungen fällig; zugleich gelten
alle Rabatte als verfallen, so dass der Kunde die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu bezahlen hat.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer
laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bei Be- oder Verarbeitung der Ware. Diese erfolgt stets im Namen oder im
Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung von uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen
Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen bearbeiteten
Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt
alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten
erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung
ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware gegen alle Lagerrisiken zu versichern und die Ware pfleglich zu behandeln.
5. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige
Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie
den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung
einer Pflicht aus Ziff. 5 dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

§ 6 Abrufaufträge
1. Abrufaufträge gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, für auf die Dauer von 12 Monaten befristet, ab
Auftragserteilung gerechnet. Der Zeitrahmen für die Lieferintervalle der einzelnen Abrufe muss vom Kunden bei Erteilung
des Abrufauftrages ebenso festgelegt werden wie die Anzahl der Abrufe innerhalb der 12 Monate bzw. der Vertragslaufzeit
und die Menge der jeweils abzurufenden Mengen. Der jeweilige Abruf muss durch den Kunden rechtzeitig erfolgen,
mindestens 48 Stunden vor dem verlangten Liefertermin.
2. Gibt es eine für uns nachteilige Abweichung von den vertraglich vereinbarten Lieferintervallen oder der abzurufenden
Menge oder sollten bei Vertragsabschluss keine festen Lieferintervalle und/oder keine Höchstmengen der jeweils
abzurufenden Mengen vereinbart worden sein, verlängert sich die bei Abruf des Kunden von diesem geforderte
Lieferfrist um den Zeitraum, in dem es für uns zumutbar möglich ist, die abgerufene Menge herzustellen und zu liefern.
Ferner behalten wir uns vor, die aus der nachteiligen Abweichung oder Nichtvereinbarung entstehenden Mehrkosten
(wie Lagerkosten, Frachtkosten, Kapitalbindungskosten usw.) zusätzlich in Rechnung zu stellen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns auf Abruf gelieferte Ware anzunehmen.
4. Nach Ablauf von 12 Monaten bzw. nach Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit steht uns das Recht zu, den
Warenwert für noch ausstehende bzw. nicht erfolgte Abrufe zu berechnen und für den zu verlängernden Zeitraum
eigene Lagerkosten oder Kosten für die externe Lagerung dem Kunden in Rechnung zu stellen und nach Ablauf einer
von uns gesetzten Abnahmefrist die noch ausstehende Abrufware auf Kosten des Kunden zu vernichten.

§ 7 Rahmenverträge
1. Im Rahmen des Abschlusses von Rahmenverträgen gelten die Regelungen des § 6, insbesondere § 6 Ziff. 1 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend, sofern nicht in § 7 und 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
etwas anderes geregelt ist.
2. Der Abruf der in Zusammenhang mit Rahmenverträgen zu erteilenden jeweiligen Einzelaufträge muss seitens des
Kunden so rechtzeitig erfolgen, dass es uns zumutbar und möglich ist, die für die Erfüllung der Einzelaufträge benötigte
Ware zu produzieren und zu liefern. Sollte der Abruf insoweit zu spät erfolgt sein, verlängert sich die bei Abruf des
Kunden von diesem geforderte Lieferfrist entsprechend um den von uns für die Produktion benötigten zumutbaren
Zeitraum.
3. Die zwischen der Erstlieferung bzw. dem Erstabruf und allen weiteren Einzelauftragsabrufen anfallenden
Kostenerhöhungen wie Material- und Lohnkosten berechtigen uns, den Preis entsprechend prozentual der Kosten-
erhöhung anzuheben.
4. § 6 Ziff. 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt bei Rahmenverträgen mit der Maßgabe, dass uns die
darin geregelten Rechte jeweils 12 Monate nach Ablauf jedes im Rahmenvertrag vorgesehenen Einzelauftrages
oder spätestens 12 Monate nach dem Ende der vereinbarten Gesamtlaufzeit des Rahmenvertrages zustehen.

§ 8 Beratung
Unsere Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, jedoch nur als rechtlich
unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Kunde nicht von der
eigenen Prüfungsnotwendigkeit der von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke.
Die Anwendung unserer Produkte liegt außerhalb unserer Kontrollmöglichkeit und unterliegt daher ausschließlich
der Verantwortung des Kunden. Der Kunde ist insbesondere allein verantwortlich für die Überprüfung etwaiger
Schutzrechte Dritter und sonstiger entgegenstehender Rechte. Sollte dennoch eine Haftung in Frage kommen,
dann haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wobei sich unsere Haftung in diesem Fall der Höhe
nach auf den Wert der von uns gelieferten Ware begrenzt.

§ 9 Palettierung
1. Bei jeder Lieferung hat uns der Käufer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Euro-Paletten zurück-
zugeben. Nicht oder beschädigt zurückgegebene Euro- Paletten werden berechnet.
2. Wir führen für die in unserem Eigentum stehenden Euro-Paletten für jeden Käufer ein Euro-Palettenkonto.
Der Kunde erhält auf Wunsch einen Kontoauszug.
3. Die Aufzeichnungen im Konto erfolgen aufgrund von Versandbelegen. Der Kunde hat die jeweils empfangenen
Euro-Paletten zu quittieren. Mit der Quittierung bestätigt er auch deren Tauschfähigkeit.

§ 10 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Vertragsverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir
bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung und
gelten nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der
Ware. Das gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
4. Schadensersatz unserer Kunden auf entgangene Gewinne werden nicht anerkannt.

§ 11 Sonderregelungen
I. Kaufverträge
II. Werkvertrag
III. Dienstleistungsvertrag

§ 12 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechts finden keine
Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich rechtliches Sonder-
vermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Essen. Dasselbe gilt,
wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Mündliche Abmachungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen
Bestätigung durch uns.
4. Soweit in den schriftlichen Angeboten und Auftragsbestätigungen Vereinbarungen getroffen werden, die von
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich abweichen, gehen die verbindlich getroffenen Vereinbarungen
in den Angeboten und Auftragsbestätigungen inhaltlich der jeweiligen Regelung in diesen Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen vor.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschl. dieser Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt
werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

Firma
CARA - Services UG i. G.
Boschstraße 17
48653 Coesfeld