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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB`s)
der
CARA – Service Inh. Elke Radde Boschstraße 17 48653 Coesfeld


1. Allgemeines

1.1
(Geltungsbereich) Diese Einkaufsbedingungen sind nur zur Verwendung
im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt.

1.2
(Kollidierende Bedingungen, Vertragsänderungen) Für den Vertrag gelten
ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen sowie ergänzend die
Qualitätssicherungsvereinbarung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Wir senden diese den Lieferanten auf Anforderung gerne zu. Andere
Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen. Auf Vertragsänderungen, Ergänzungen oder
Nebenabreden kann sich der Lieferant nur bei unverzüglicher schriftlicher
Bestätigung berufen.

1.3
(Rücktrittsrecht) Im Fall von höherer Gewalt sowie von uns nicht zu vertretenden
Streiks, Aussperrungen oder anderen Ereignissen, durch die unser eigener
Absatz wesentlich erschwert wird, können wir ganz oder teilweise vom Liefervertrag
zurücktreten oder Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen.

1.4
(Nachvertragliche Änderungen) Wir sind berechtigt, vom Lieferanten jederzeit
zumutbare Änderungen in Konstruktion und/oder Ausführung des Liefergegenstands
zu verlangen. Nach Abschluss einer entsprechenden Nachtragsvereinbarung
ist der Lieferant berechtigt und verpflichtet, die Änderungen durchzuführen.

1.5
(Aufrechnung, Zurückbehaltung, Datenerfassung) Aufrechnung oder Zurückbehaltung
durch den Lieferanten sind nur mit unstreitigen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig. Wir können die für die Vertragsabwicklung
wichtigen Daten auf EDV speichern.

1.6
(Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort für Lieferungen ist
unser Werk in Coesfeld. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige
Gericht in Coesfeld; wir sind jedoch auch berechtigt, das für den
Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anzurufen. Anwendbar ist deutsches
Recht unter Ausschluss des CISG.

2. Preise, Rechnungsstellung

2.1
Die Lieferantenpreise sind Höchstpreise frei unserem Werk. Sie schließen die
Kosten von Fracht, Zoll, Verpackung, Spesen und Umsatzsteuer ein.

2.2
Lieferantenrechnungen sind jeweils zweifach und getrennt von den Lieferungen
zu übersenden und können von uns innerhalb von 14 Tagen nach Eingang
von Rechnung und Ware mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne
Abzug bezahlt werden

3. Versand, Lieferfristen/-termine, Verzug, Gefahr

3.1
Verpackung, Versand und Versicherung der Vertragsprodukte erfolgen auf
Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Dieser sorgt auch auf eigene Kosten für
den Rücktransport von verwendeten Verpackungen gemäß VerpackVO. Jeder
Sendung ist ein Lieferschein (zweifach) beizulegen. Der Lieferant hat uns am
Absendetag eine schriftliche Versandanzeige zu übermitteln.

3.2
Der Lieferant hat vereinbarte Lieferfristen und –termine, die sich eintreffend
am vereinbarten Lieferort verstehen, strikt einzuhalten. Der Lieferant hat unverzüglich
anzuzeigen, wenn er vereinbarte Lieferfristen oder –termine voraussichtlich
nicht einhalten wird. Er hat alle Anstrengungen zu unternehmen, die Vertragsprodukte
bei verschuldetem Nichteinhalten der Frist/des Termins so schnell
wie möglich auszuliefern. Insbesondere muss die schnellstmögliche Versandart
gewählt werden; die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten
des Lieferanten.

3.3
Auf Mangel an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und Nicht- oder Schlechtbelieferung
durch seine Vorlieferanten kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er
diese nicht zu vertreten hat und uns sofort nach Kenntnis auf ihre mögliche Gefahr
hinweist.

3.4
Die Gefahr geht erst nach Abladung in unserem Werk auf uns über.

3.5
Der Lieferant ist verpflichtet, uns Erklärungen über den zollrechtlichen Ursprung
der Waren rechtzeitig vor Lieferung zuzuleiten.

4. Beschaffenheit, Abnahme, Verjährung von Mängelansprüchen

4.1
Zusätzlich zu den im Liefervertrag, Angebot und/oder Auftragsbestätigung
festgelegten Spezifikationen gelten für die Bestimmung der Beschaffenheit der
Vertragsprodukte/ Leistungen die betreffenden Angaben des Lieferanten in seinen
Prospekten, Katalogen und anderen uns zugänglichen Schriftstücken sowie in
seiner Werbung als vereinbart. Zu der vereinbarten Beschaffenheit gehört ferner,
dass die Vertragsprodukte/Leistungen dem Stand der Technik, meisterhafter
Werkstattarbeit, den getroffenen Vereinbarungen, dem vorgesehenen Verwendungszweck,
der vereinbarten und gemusterten Ausstattung, der erforderlichen
Produktsicherheit und den jeweils gültigen gesetzlichen, behördlichen und technischen
Vorschriften (u.a. Gerätesicherheitsgesetz, DIN-Normen, EG-Richtlinien)
entsprechen.

4.2
Der Lieferant hat eine sorgfältige - auch auf Produktsicherheit erstreckte -
Qualitäts- und Warenausgangskontrolle unter Beachtung der einschlägigen Normen
durchzuführen. Er schuldet die Lieferung qualitätsgeprüfter Vertragsprodukte/-
Leistungen.


4.3
Annahme, Abnahme und/oder Bezahlung der Vertragsprodukte/-leistungen
bedeuten kein Anerkenntnis ihrer Mängelfreiheit. Diese erfolgen stets unter
Vorbehalt. Mit Rücksicht auf Ziff. 4.2 erstreckt sich unsere Wareneingangskontrolle
auf die Prüfung von äußerlich erkennbaren Schäden und erkennbaren Abweichungen
von Beschaffenheit und Menge. Solche Mängel werden wir unverzüglich
rügen. Im weiteren rügen wir Mängel, sobald sie im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den
Einwand der verspäteten Mängelrüge, wenn diese nicht später als eine Woche
nach Entdeckung des Mangels erhoben wird.

4.4
Wenn der Lieferant in dringenden Fällen trotz Fristsetzung Mängel der Vertragsprodukte
oder daraus resultierende Schäden nicht unverzüglich beseitigt oder
wenn der Lieferant mit der Erfüllung der ihm obliegenden Nacherfüllung in
Verzug ist, können wir die Mängel/Schäden auf Kosten des Lieferanten selbst
beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.

4.5
Vorbehaltlich längerer gesetzlicher Verjährungsfristen verjähren unsere Mängelansprüche
3 Jahre nach Auslieferung an uns.


5. Produktsicherheit, Produkthaftung

5.1
Der Lieferant steht uns dafür ein, dass die Vertragsprodukte und/oder -
Leistungen für ihren bestimmungsgemäßen oder voraussehbaren nicht
bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Verbrauch nicht unsicher und nicht gefährlich im
Sinne der Produkthaftung sind. Er trifft alle erforderlichen und angemessenen
organisatorischen, personellen und technischen Sicherungsmaßnahmen.

5.2
Für den Fall, dass wir durch unsere Kunden oder Dritte wegen eines Schadens
in Anspruch genommen werden, der auf unsicheren Vertragsprodukten und/oder -
Leistungen beruht, stellt der Lieferant uns im Innenverhältnis frei, wenn und
soweit ihn Verschulden trifft. Unser Freistellungsanspruch unterliegt der Regelverjährung.

5.3
Wenn und soweit der Lieferant den die Haftung auslösenden Fehler verschuldet,
trägt er auch die Kosten für die von uns zur Schadensabwehr unternommenen
notwendigen Maßnahmen (z.B. Rückrufe).

5.4
Der Lieferant hat sich gegen die mit der Produkthaftung für die von ihm
gelieferten Vertragsprodukte und/oder -leistungen verbundenen Risiken in angemessener
Höhe zu versichern und uns den Versicherungsschutz nachzuweisen.

6. Entsorgung

Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte
sämtliche einschlägigen Auflagen und Bestimmungen über Umweltschutz und
Abfallbeseitigung zu berücksichtigen und einzuhalten. Insbesondere steht er uns dafür ein,
dass die Vertragsprodukte sortenrein entsorgbar sind. Er stellt dies durch entsprechende
Materialkennzeichnungen sicher.

7. Ersatzteile
Der Lieferant muss Ersatzteile zu marktgerechten Preisen für die voraussichtliche
Lebensdauer der Vertragsprodukte, mindestens aber 15 Jahre ab dem jeweiligen
Lieferdatum für uns bereithalten.

8. Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung, Formen und Werkzeuge


8.1
Der Lieferant haftet uns - wenn und soweit ihn Verschulden trifft - dafür, dass
Benutzung oder Vertrieb der Vertragsprodukte ohne Verletzung fremder Schutzrechte
zulässig ist. Er stellt uns von eventuellen Rechtsansprüchen Dritter wegen Verletzung
solcher fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten frei.

8.2
Für von uns bereitgestellte Konstruktionen, Formen, Werkzeuge, Muster,
Abbildungen und sonstige Unterlagen behalten wir uns das Eigentum sowie alle
gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte vor. Der Lieferant darf diese Konstruktionen
usw. nur in der von uns vorgesehenen Weise nutzen und muss sie
zurückgeben, wenn er sie nicht mehr für uns benötigt.

8.3
Alle aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangten Geschäftsgeheimnisse,
besonders know-how, hat der Lieferant Dritten gegenüber geheim zu halten.

8.4
Werkzeuge, Formen oder sonstige Vorrichtungen, die der Lieferant ganz oder
teilweise auf unsere Kosten herstellt oder beschafft, gehen automatisch in unser
Eigentum über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Gegenstände
bis zur Beendigung des Lieferverhältnisses kostenlos und sorgfältig für
uns verwahrt.